Eric Promm · Schenken mit Versorgungskonzept
Nießbrauch oder Wohnrecht: Was passt zu deiner Immobilienschenkung?
Du möchtest Eigentum übertragen, aber weiter wohnen oder Mieteinnahmen behalten? Dann entscheidet nicht nur die Schenkung über deine Sicherheit. Entscheidend ist, welche Rechte du dir tatsächlich vorbehältst.
Der wichtigste Unterschied
Ein Wohnungsrecht sichert grundsätzlich das eigene Wohnen. Ein Nießbrauch kann zusätzlich die wirtschaftliche Nutzung, insbesondere Mieteinnahmen, sichern. Welches Recht passt, hängt deshalb auch davon ab, ob du die Immobilie später verlassen und vermieten können möchtest.
Mit „Wohnrecht“ ist in diesem Beitrag das im Grundbuch gesicherte Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gemeint. Eine bloße familiäre Zusage oder eine andere vertragliche Wohnregelung ist damit nicht gleichzusetzen. Den grundlegenden Unterschied erklärt auch die Bundesnotarkammer auf Notar.de.
1. Nießbrauch und Wohnrecht im direkten Vergleich
Beim Nießbrauch darf eine Person die Nutzungen einer fremden Sache ziehen. Bei einer Immobilie kann das eigenes Wohnen und das Vermieten mit Bezug der Mieterträge umfassen. Der Umfang lässt sich bei der Bestellung begrenzen. Grundlage ist § 1030 BGB.
Das dingliche Wohnungsrecht erlaubt dagegen die persönliche Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Familienangehörige und erforderliche Pflege- oder Betreuungspersonen können im gesetzlichen Rahmen aufgenommen werden. Daraus folgt aber nicht automatisch das Recht, die Räume beliebig an fremde Personen zu vermieten. Siehe § 1093 BGB und § 1092 BGB.
| Frage | Wohnungsrecht | Nießbrauch |
|---|---|---|
| Selbst wohnen? | Ja, im vereinbarten Umfang. | Ja, soweit die Bestellung dies umfasst. |
| Vermieten und Erträge nutzen? | Im Regelfall kein freies Vermietungsrecht; Erweiterungen müssen geklärt werden. | Grundsätzlich möglich, soweit nicht eingeschränkt. |
| Eigentümer bleiben? | Nein, das Recht ersetzt kein Eigentum. | Nein, auch Nießbrauch ersetzt kein Eigentum. |
| Recht weitergeben? | Grundsätzlich persönlich; Überlassung der Ausübung nicht frei möglich. | Das Recht selbst ist nicht übertragbar; seine Ausübung kann überlassen werden. |
| Kosten und Reparaturen? | Gesetzliche Regeln und vertragliche Abreden prüfen. | Eigene Erhaltungs- und Lastentragungspflichten beachten. |
| Bei späterem Auszug? | Kein automatischer Wechsel zu Mieteinnahmen. | Eine Vermietung kann die Nutzung ersetzen, wenn das Recht dies trägt. |
Die Unterscheidung zwischen dem Recht selbst und seiner Ausübung ergibt sich beim Nießbrauch insbesondere aus § 1059 BGB. Der Vergleich ersetzt nicht die Prüfung des Vertrags und der Grundbucheintragung.
2. Die Entscheidung beginnt bei deinem künftigen Bedarf
Du möchtest ausschließlich in bestimmten Räumen wohnen
Ein klar abgegrenztes Wohnungsrecht kann dafür ein passender Ansatz sein. Es muss aber genau beschrieben werden: Welche Wohnung oder Räume gehören dazu? Was gilt für Garten, Keller, Stellplatz und gemeinsam genutzte Flächen? Wer darf mit einziehen? Ein Recht, dessen Umfang später jeder anders versteht, ist keine gute familiäre Grundlage.
Du möchtest auch nach einem Auszug Einnahmen erzielen können
Dann ist ein Nießbrauch häufig der naheliegendere Prüfungsansatz. Der entscheidende Unterschied ist die Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung, nicht nur die längere oder kürzere Bezeichnung im Vertrag. Ob die geplante Vermietung tatsächlich zulässig ist, welche Kosten du trägst und wer die Verwaltung übernimmt, muss trotzdem geregelt werden.
Denke nicht nur an die nächsten zwei Jahre. Frage dich auch: Was geschieht, wenn du in eine kleinere Wohnung ziehst, bei einem Partner wohnst oder Betreuung benötigst? Ein Recht, das nur die heutige Wohnsituation abbildet, kann später am eigentlichen Bedarf vorbeigehen.
Du brauchst weiterhin die Freiheit, die Immobilie selbst zu verkaufen
Dann löst weder Wohnrecht noch Nießbrauch allein dein Problem. Nach der Übertragung bist du nicht mehr Eigentümer. Die Rechte können Nutzung oder Erträge sichern, verleihen dir aber nicht automatisch die Befugnis, das fremde Eigentum zu verkaufen oder den Verkaufserlös zu verlangen.
In dieser Situation gehört auch die Frage auf den Tisch, ob die Übertragung überhaupt schon sinnvoll ist. Bevor du über einzelne Vorbehaltsrechte entscheidest, prüfe die Grundsatzentscheidung im Ratgeber Immobilie an Kinder verschenken.

3. Zwei Beispielsituationen: gleiche Immobilie, anderer Bedarf
Hypothetisches Beispiel A: Eine Mutter möchte ihrem Sohn eine Immobilie übertragen und weiter eine klar bezeichnete Wohnung darin nutzen. Zusätzliche Mieteinnahmen aus dieser Wohnung sind nicht Teil ihrer Versorgung. Hier kann ein Wohnungsrecht in Betracht kommen. Trotzdem müssen Kosten, Mitnutzung und eine spätere Veränderung der Wohnsituation geregelt werden.
Hypothetisches Beispiel B: Die Mutter möchte zunächst selbst wohnen, bei einem späteren Umzug aber durch Vermietung zusätzliche Einnahmen haben. Dann sollte ein entsprechend ausgestalteter Nießbrauch geprüft werden. Ein bloßes persönliches Wohnungsrecht deckt diesen zusätzlichen wirtschaftlichen Zweck im Regelfall nicht ab.
In beiden Fällen gilt: Mieteinnahmen sind nicht mit frei verfügbarem Netto-Geld gleichzusetzen. Nicht weiterbelastbare Kosten, eigene Pflichten, Instandhaltung, Leerstand, Steuern und gegebenenfalls Finanzierung belasten die Rechnung. Eine Versorgung, die nur mit dauerhaft voller Miete und ohne Reparatur funktioniert, wäre mir zu knapp geplant.
4. Wer bezahlt Heizung, Reparaturen und laufende Lasten?
Ein vorbehaltenes Recht regelt nicht automatisch jeden späteren Streit über Rechnungen. Gerade deshalb sollte die Kostenverteilung vor der Übertragung geklärt werden – nicht erst dann, wenn die Heizung ausfällt.
Beim Nießbrauch gehören zur gesetzlichen Ausgangslage die Erhaltung des wirtschaftlichen Bestands und bestimmte gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen. Weitere gesetzliche Regeln betreffen laufende öffentliche und bestimmte private Lasten. Maßgeblich sind insbesondere § 1041 BGB und § 1047 BGB.
Aus der Abgrenzung gewöhnlicher und außergewöhnlicher Maßnahmen solltest du aber nicht vorschnell ableiten: „Alles Große muss das Kind sofort für mich erneuern.“ Welche Leistungen verlangt werden können und wer welches Risiko trägt, hängt von Gesetz und wirksamen Vereinbarungen ab. Beim Wohnungsrecht enthält § 1093 BGB ebenfalls Verweise auf bestimmte Nießbrauchsregeln; pauschale Aussagen zur Kostenfreiheit wären daher irreführend.
- Laufender Verbrauch: Strom, Wasser, Heizung und gegebenenfalls getrennte Zähler zuordnen.
- Erhaltung und größere Arbeiten: Zuständigkeit, Zustimmung, Kostentragung und Vorgehen im Notfall klären.
- Eigentumswohnung: Hausgeld, Erhaltungsrücklage, Sonderumlagen und das Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft prüfen.
- Vermietung: Verwaltung, Mieterkommunikation, Abrechnung und nicht umlagefähige Kosten festlegen.
Wichtig ist die Trennung zwischen der Vereinbarung innerhalb der Familie und den Pflichten gegenüber Dritten. Eine interne Kostenverteilung ändert beispielsweise nicht von selbst, wen eine Bank oder die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen kann.
5. Grundbuch, Rang und Rückforderungsrechte nicht verwechseln
Für die dingliche Absicherung an der Immobilie genügt eine mündliche Zusage nicht. Einigung und Grundbucheintragung sind zentrale Voraussetzungen; siehe § 873 BGB. Die notarielle Gestaltung sollte den vereinbarten Umfang klar mit der Eintragung zusammenbringen.
Auch der Rang zählt. Ein bereits eingetragenes Bankrecht und ein später eingetragenes Nutzungsrecht sind nicht einfach gleichrangig. Welche Folgen bestehende Grundschulden, ein Rangrücktritt oder eine spätere Verwertung haben könnten, muss der Notar konkret erklären. Die allgemeine Rangordnung regelt § 879 BGB. „Steht im Grundbuch“ ist allein noch kein Versprechen vollständiger Sicherheit in jeder Situation.
Ebenso wichtig: Ein Nießbrauch ist kein automatisches Rückholrecht für die Immobilie. Vertragliche Rückforderungsmöglichkeiten sind ein eigener Gestaltungsbaustein. Ob und wie beispielsweise Vorversterben, eine bestimmte Verfügung oder andere vereinbarte Ereignisse berücksichtigt werden sollen, sollte separat besprochen und rechtlich abgesichert werden.
Der Nießbrauch einer natürlichen Person endet grundsätzlich mit deren Tod; siehe § 1061 BGB. Ein Partner ist deshalb nicht schon dadurch eigenständig abgesichert, dass er bisher mitgewohnt hat. Soll die Versorgung für beide gelten, gehört genau diese Frage in die Gestaltung.
6. Kann ein vorbehaltenes Recht die Schenkungsteuer verringern?
Ein vorbehaltenes Nutzungsrecht kann bei der steuerlichen Bewertung der Schenkung eine Rolle spielen und den Wert der Bereicherung mindern. Das ist jedoch kein frei wählbarer Rabatt und kein Beleg dafür, dass die gesamte Übertragung steuerfrei bleibt.
Bei lebenslänglichen Nutzungen ist für die Kapitalisierung insbesondere § 14 BewG maßgeblich. In die Prüfung gehören unter anderem der zutreffende Jahreswert, der Umfang des Rechts und der für den Bewertungsstichtag anzuwendende Vervielfältiger. Außerdem sind gesetzliche Begrenzungen, insbesondere § 16 BewG, zu beachten.
Für Kinder kommen daneben grundsätzlich persönliche Freibeträge in Betracht; frühere Übertragungen von derselben Person können die Rechnung beeinflussen. Diese Prüfung sollte mit der Immobilienbewertung und den vereinbarten Lasten erfolgen, nicht mit einer isolierten Zahl aus einem Online-Rechner.
Erst Versorgung und Nutzbarkeit, dann die Steuerwirkung. Ein Recht mit hohem steuerlichem Wert ist keine gute Lösung, wenn es deinen tatsächlichen Bedarf nicht abdeckt oder die Immobilie für die nächste Generation wirtschaftlich untragbar macht.
Mehrere Kinder bringen zusätzlich eine Verteilungsfrage mit: Welches Kind erhält welchen wirtschaftlichen Wert, und wie wird ein Ausgleich finanziert? Für den Erbfall behandelt das der Ratgeber Haus an zwei Kinder vererben: Aufteilung und Auszahlung. Die dortige Modellrechnung ist nicht ungeprüft auf eine lebzeitige Schenkung zu übertragen.
Checkliste: Acht Fragen für den Notar- und Steuerberatungstermin
- Was soll gesichert werden? Nur das eigene Wohnen oder auch eine spätere Vermietung und deren Erträge?
- Welche Bereiche umfasst das Recht? Wohnung, Räume, Garten, Keller, Stellplatz und gemeinsam genutzte Flächen ausdrücklich benennen.
- Wer wird selbst berechtigt? Nur du oder auch dein Partner? Was gilt nach dem ersten Todesfall?
- Was passiert beim Auszug? Umzug, Betreuung, längere Abwesenheit und eine mögliche Überlassung an andere vorausdenken.
- Wer trägt welche Kosten? Laufende Lasten, Reparaturen, größere Sanierung, Verwaltung und Versicherungen klären.
- Welche Belastungen bestehen? Grundbuchauszug, Restschulden und gewünschte Rangverhältnisse gemeinsam prüfen.
- Welche Zusatzabsicherung ist nötig? Rückforderung, deren Voraussetzungen und die mögliche grundbuchliche Sicherung separat besprechen.
- Welche steuerlichen Werte gelten? Immobilienwert, Jahreswert des Rechts, Bewertungsstichtag, frühere Schenkungen und individuelle Steuerfolgen dokumentieren.
Praktische Vorbereitung: Nimm einen aktuellen Grundbuchauszug, vorhandene Darlehensunterlagen, Grundriss, Angaben zur Nutzung und eine Übersicht deiner benötigten monatlichen Einnahmen mit. Notiere außerdem, was bei einem späteren Auszug passieren soll. Das verhindert, dass nur die heutige Wohnsituation besprochen wird.
Häufige Fragen
Was ist besser: Nießbrauch oder Wohnrecht?
Es gibt keinen pauschalen Gewinner. Soll nur persönliches Wohnen abgesichert werden, kann ein Wohnungsrecht genügen. Sollen auch Vermietung und Mieterträge möglich bleiben, sollte ein entsprechend gestalteter Nießbrauch geprüft werden. Eigentum und freie Verkaufsentscheidungen ersetzt keines der beiden Rechte.
Darf ich mit einem Wohnrecht vermieten, wenn ich ausziehe?
Ein dingliches Wohnungsrecht enthält im Regelfall kein freies Vermietungsrecht. Eine anderweitige Überlassung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Deshalb muss die spätere Nutzung bereits bei der Bestellung besprochen werden; ein Umzug macht aus einem Wohnungsrecht nicht automatisch einen Nießbrauch.
Erhalten meine Kinder nach meinem Tod automatisch meinen Nießbrauch?
Nein. Der Nießbrauch einer natürlichen Person endet grundsätzlich mit deren Tod. Er ist nicht mit dem Eigentum an der Immobilie zu verwechseln. Welche eigenständigen Rechte für einen Partner oder weitere Personen bestehen sollen, muss gesondert geregelt werden.
Kann ich trotz Nießbrauch das Haus allein verkaufen?
Nicht allein aufgrund des Nießbrauchs. Das Eigentum liegt nach einer wirksamen Übertragung beim neuen Eigentümer. Ein lastenfreier Verkauf kann außerdem die Aufhebung oder Anpassung von Rechten erfordern. Welche Zustimmungen und Vereinbarungen im Einzelfall nötig sind, sollte vor Verkaufsverhandlungen geklärt werden.
Sind dadurch alle steuerlichen oder familiären Risiken erledigt?
Nein. Die persönliche Versorgung, das Verhältnis zwischen mehreren Kindern, bestehende Verbindlichkeiten, die Bewertung und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben eigenständige Prüfungspunkte. Ein einzelnes Recht ist ein Baustein, keine vollständige Nachfolgeplanung.
Hinweis: Allgemeine Informationen für Immobilien in Deutschland, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Beispielsituationen sind hypothetisch. Vertragsinhalt, Grundbuch, Familienverhältnisse und steuerliche Einordnung können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Rechtsstand geprüft am 14. Oktober 2026. Die folgenden Primärquellen erläutern die gesetzlichen Ausgangspunkte.
- Bundesnotarkammer: Dienstbarkeiten und Wohnungsrecht sowie Schenkung mit vorbehaltenen Rechten.
- BGB: § 1030 Nießbrauch, § 1093 Wohnungsrecht, § 1092 Unübertragbarkeit und § 1059 Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs.
- BGB: § 1041 Erhaltung, § 1047 Lastentragung, § 1061 Tod des Nießbrauchers, § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung und § 879 Rangordnung.
- BewG: § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen und § 16 Begrenzung des Jahreswerts. ErbStG: § 16 Freibeträge und § 14 Frühere Erwerbe.